Elektronische Prüfungen und Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden nicht als schriftliche Prüfungen im klassischen Sinne angesehen und müssen daher gesondert in Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen aufgeführt sein. Werden sie hier nicht genannt, ist die Prüfung nicht rechtmäßig.
Bei klassischen Prüfungen gilt das Zweiprüferprinzip für die Bewertung der Prüfung. Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wird zeitlich nach vorn verlagert. Hier müssen bei der Erstellung der Fragen und der zugehörigen Antwortalternativen wenigstens zwei Prüfer beteiligt sein.
Es empfiehlt sich, Fragenpools für Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades anzulegen, aus denen dann im jeweils im selben Verhältnis Fragen für die individuelle Klausur zufällig ausgewählt werden.
Stellen Sie sicher, dass die im Prüfungssystem angemeldete Person dieselbe ist, die vor dem PC sitzt. Abgleich mit Personalausweis und/oder Studierendenausweis genügt.
Durch die Signatur der eingereichten Lösung gibt der Prüfling zu erkennen, dass er die Lösung selbst verfasst hat und in dieser Form abgeben will. In der klassischen Papierklausur erfolgt die Signatur durch Unterschrift unter der Klausur. Bei elektronischen Klausuren kann die Signatur entweder unter einen Papierausdruck der Lösungen gesetzt werden oder in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur der E-Klausur erfolgen (Chipkarte mit Schlüssel).
Die bewertete Klausur muss entsprechend der Aufbewahrungsfristen der Hochschule, wenigstens jedoch bis zur Unanfechtbarkeit der Ergebnisse, aufbewahrt werden. Die Prüfung kann als Papierausdruck (dann möglichst mit Unterschrift der Prüflinge) oder elektronisch archiviert werden. Das Verfahren hierfür wird vom Rechenzentrum bereitgestellt. Die Daten müssen jedoch möglichst bald aus dem Prüfungssystem gelöscht werden.
Prüfungsteilnehmer haben das Recht, Einblick in die Bewertung zu nehmen. Legen Sie möglichst im Vorfeld fest, ob dies durch Ausdruck eines Papierexemplars oder durch Zugriff auf die elektronischen Daten geschehen soll. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle den Prüfungsteilnehmer betreffenden Prüfungsakten einschließlich der bewerteten Prüfungsaufgaben.
Das Protokoll der Prüfung sollte Mindestangaben enthalten wie Beginn, Ende, Name der Aufsichtsführenden, Liste der anwesenden Teilnehmer, Störungen des Prüfungsablaufs mit Zeitpunkt, Täuschungsversuche und die Prüfungsaufgaben als Anlage. Es dient eventuell nötigen Beweiszwecken.
Soweit Einzelheiten des Prüfungsverlaufs nicht durch die Prüfungsordnung geregelt sind, hat sich die situationsgebundene Gestaltung des Prüfungsablaufs unmittelbar an dem Grundsatz der Chancengleichheit auszurichten. Störende Vorfälle sollten dokumentiert werden.
Den Prüfungsteilnehmer sollte ausreichend lang vor der Prüfung Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Prüfungssystem vertraut zu machen. Dies kann z. B. durch Bereitstellung eines Übungstests geschehen, in dem Prüflinge die verschiedenen Fragetypen selbständig ausprobieren können. Dabei sollten Fragen verwendet werden, die echten Prüfungsfragen ähneln, so dass die Prüflinge die Prüfungssituation antizipieren können.
Durch eine Itemanalyse vor der Bewertung können Fragen eliminiert werden, die sich als zweideutig formuliert oder anderweitig fehlerhaft herausstellen und die deswegen nicht in die Bewertung einbezogen werden dürfen.
Die Bewertung mit Hilfe der relativen Bestehensgrenze stellt sicher, dass Abweichungen im Schwierigkeitsgrad zwischen verschiedenen Prüfungen aufgefangen werden.
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